Infektionsschutz
Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz
· Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (s. Tabelle 1 in der Anlage) hat, darf es die Schule gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.
Ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.
Wiederzulassung* nach Empfehlungen des RKI
Attest erforderlich |
Attest nicht erforderlich Wiederzulassung erfolgt nach |
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o Scabies (Krätze) o Impetigo (ansteckende Borkenflechte) o Tuberkulose o Diphtherie o EHEC**- Enteritis o Shigellose o Cholera o Typhus o Paratyphus o Polio o Pest o VHF (virusb. hämorrhagi-sches Fieber) |
Intervall nach Krankheitsbeginn
o Hepatitis A 7 Tage nach Auf-treten des Ikterus oder 14 Tage nach Auftreten der ersten Symptome o Masern 5 Tage nach Auftreten des Ausschlags o Mumps 9 Tage nach Anschwellen der Ohrspeicheldrüse o Windpocken 7 Tage nach Auf-treten der ersten Bläschen |
Intervall nach Beginn einer durchgeführten Antibiotikabehandlung
o Keuchhusten 5 Tage o Scharlach, o Streptokokken-angina 24 Stunden o Kopflausbefall Nach medizinischer Kopfwäsche |
Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome
o Akute Gastroenteritis Abklingen des dünnflüssigen Durch- falls o Meningitis Nach Abklingen der Symptome
o Röteln Nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens am 8. Tag nach Exanthembeginn
o Durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten Nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens 21 Tage nach Symptombeginn |
* unter dem Gesichtspunkt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist
** Entero-Haemorrhagische Escherichia Coli-Bakterien
· Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
· Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Tabelle 2 in der Anlage) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen (z.B. Erkrankung eines Geschwisterkindes!). Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Schule - möglicher-weise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf.
· Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe Tabelle 3 in der Anlage) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren. Bitte unbedingt beachten!
· Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
Anlagen
Ansteckende Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des IfSG
Tabelle 1
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Schule so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Cholera Diphtherie Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien Hämorrhagisches Fieber Hirnhautentzündung Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) Keuchhusten Masern Mumps Durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten Paratyphus SARS-CoV-2-Virus |
Pest Poliomyelitis (Kinderlähmung) Röteln Scharlach- und bestimmte Streptokokken-Infektionen Shigeliose (Ruhr) Skabies (Krätze) offene Tuberkulose der Lunge Typhus Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) Windpocken Verlausung |
Tabelle 2
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamts für die (Wieder-) Zulassung zur Schule erforderlich ist:
Cholera-Vibrionen Diphtherie-Bakterien EHEC |
Paratyphus-Salmonellen Ruhr-Erreger Typhus-Salmonellen |
Tabelle 3
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Schule so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Cholera Diphtherie Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien Hämorrhagisches Fieber Hirnhautentzündung Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) Keuchhusten Masern Mumps Paratyphus |
Pest Poliomyelitis (Kinderlähmung) Röteln Scharlach- und bestimmte Streptokokken-Infektionen Shigeliose (Ruhr) Skabies (Krätze) offene Tuberkulose der Lunge Typhus Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) Windpocken Verlausung |